Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen
Die nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen enthalten Regelungen für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Hotel Krone-Post in Gersfeld/Rhön (nachfolgend Krone-Post abgekürzt).
1. Abschluss des Beherbergungsvertrages, Stellung der Vermittlungsstelle
1.1 Mit der Buchung bietet der Gast dem Beherbergungsbetrieb (Krone-Post) oder der Vermittlungsstelle
als Vermittler des Krone-Post den Abschluss eines Beherbergungsvertrags an. Die Buchung sollte
bevorzugt schriftlich, telefonisch, per Telefax oder über das Internet vorgenommen werden, kann
aber auch mündlich erfolgen.
1.2. Der Beherbergungsvertrag mit dem Krone-Post kommt mit der Buchungsbestätigung zustande. Die
Bestätigung erfolgt durch den Krone-Post oder durch die Vermittlungsstelle als Vertreterin des Krone-Post. Sie
bedarf keiner bestimmten Form.
1.3 Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten
Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Reservierungen
2.1 Eine unverbindliche Reservierung, die ein kostenloses Rücktrittsrecht des Gastes begründet,
besteht nur, wenn dies zwischen dem Gast und dem Krone-Post oder der Vermittlungsstelle als
Vertreterin des Krone-Post ausdrücklich vereinbart wurde. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen
worden, so führt eine Reservierung bei Annahme durch den Krone-Post oder die Vermittlungsstelle als
Vertreterin des Krone-Post grundsätzlich zum Vertragsschluss.
2.2 Ist eine unverbindliche Reservierung ausdrücklich vereinbart, so ist der Gast verpflichtet, dem
Krone-Post oder der Vermittlungsstelle bis zum vereinbarten Zeitpunkt mitzuteilen, dass die Reservierung
als verbindliche Buchung gemäß Ziffer 1.1 behandelt werden soll. Erfolgt keine Mitteilung, so
entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht des Krone-Post oder der
Vermittlungsstelle.
3. Leistungen und Preise
3.1 Für den Umfang der vom Krone-Post vertraglich geschuldeten Leistungen sind die im
Buchungsangebot (Katalog, Internetseite, Gastgeberverzeichnis etc.) ausgeschriebenen, sowie
hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung maßgeblich.
3.2 Die angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts
anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Kurtaxe
oder Fremdenverkehrsangaben sowie Entgelte für Leistungen, bei denen eine
verbrauchsabhängige Abrechnung in der Buchungsgrundlage angegeben oder gesondert
vereinbart ist (z. B. Strom, Gas, Wasser) sowie für Wahl- und Zusatzleistungen.
4. Bezahlung
4.1 Mit Vertragsschluss und Zugang der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung fällig, die auf
den Beherbergungspreis angerechnet wird. Die Höhe beträgt 10 % des Gesamtpreises. Die
Anzahlung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Tagen nach
Vertragsschluss auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto des Krone-Post zu leisten.
4.2 Bei Buchungen, die kürzer als 14 Tage vor Aufenthaltsbeginn erfolgen, ist die Anzahlung sofort
zu entrichten.
4.3 Die gesamte Restzahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, am Tag der Anreise an
den Krone-Post zu bezahlen. Ggf. erst während des Aufenthaltes anfallende verbrauchsabhängige
Kosten gemäß Ziffer 3.2 sind spätestens am Tage der Abreise zu entrichten.
4.4 Der Krone-Post ist bei Aufenthalten, die länger als 7 Tage dauern, berechtigt, Zwischenabrechnungen
für zusätzlich – insbesondere vor Ort – gebuchte oder in Anspruch genommene Leistungen oder
verbrauchsabhängige Kosten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, vorzunehmen, welche
dann sofort zahlungsfällig sind.
4.5 Werden Anzahlung oder Restzahlung oder beide nicht fristgemäß geleistet, ist der Krone-Post
nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen.
5. Rücktritt des Gastes
5.1 Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung
des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Auch Krankheit,
berufliche Gründe oder z.B. Autopannen entbinden den Gast nicht, den vereinbarten
Übernachtungspreis zu zahlen.
5.2 Im Falle der Absage oder der sonstigen Nichtinanspruchnahme der gebuchten Unterkunft
(ganz oder teilweise) bleibt der Anspruch des Krone-Post auf Bezahlung des
vereinbarten Beherbergungspreises einschließlich des Verpflegungsanteils, bestehen. Der Krone-Post
hat sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch, um die er sich nach Treu und
Glauben zu bemühen hat, anrechnen zu lassen.
5.3 Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Bemessungen ersparter Aufwendungen, hat
der Gast die folgenden anteiligen Kosten an den Krone-Post zu bezahlen. Diese beziehen sich auf den
gesamten Preis der Beherbergungsleistung, jedoch ohne Berücksichtigung gesondert vereinbarter
Kosten gemäß Ziffer 3.2. und betragen prozentual:
Bei Übernachtung 90%
Bei Übernachtung mit Frühstück 80%
Bei Halbpension 70%
Bei Vollpension 60%
des vereinbarten Gesamtpreises.
5.4 Dem Gast bleibt es unbenommen, dem Krone-Post gegenüber den Nachweis einer höheren
Aufwendungsersparnis zu führen. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlungen des
entsprechend geringeren Betrages verpflichtet.
5.5 Bei der Buchung über eine Vermittlungsstelle ist der Rücktritt ausschließlich gegenüber der
Vermittlungsstelle zu erklären. Hat der Gast die Buchung direkt beim Krone-Post vorgenommen, so ist
der Rücktritt ausschließlich direkt gegenüber dem Krone-Post zu erklären. Im Interesse des Gastes sollte
die Rücktrittserkl.rung immer schriftlich erfolgen.
5.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
6. Obliegenheiten des Gastes / Reklamationen
6.1 Der Gast ist verpflichtet, dem Krone-Post Mängel der Beherbergungsleistung oder der sonstigen
vertraglichen Leistungen unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeige erfolgt bitte ausschließlich
gegenüber dem Krone-Post. Dieser wird bemüht sein, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
6.2 Eine Kündigung des Beherbergungsvertrages durch den Gast ist nur zulässig, wenn der
Mangel erheblich ist und nach Ablauf einer vom Gast gesetzten angemessenen Frist keine
zumutbare Abhilfe durch den Krone-Post erfolgt ist.
6.3 Ansprüche des Gastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Mängelanzeige
ohne Verschulden des Gastes unterbleibt oder eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Krone-Post verweigert
wird.
6.4 Die Unterkunft darf nur mit der mit dem Krone-Post vereinbarten Personenzahl belegt werden. Eine
Überbelegung kann das Recht des Krone-Post zur sofortigen Kündigung des
Vertrages und/oder einer angemessenen Mehrvergütung begründen.
6.5 Der Gast ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Mängeln oder Leistungsstörungen alles ihm
Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so
gering wie möglich zu halten.
6.6 Die Mitnahme von Haustieren, gleich welcher Art, ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit
dem Krone-Post und, im Falle einer solchen Vereinbarung, nur im Rahmen der zu Art und Größe des
Tieres gemachten Angaben gestattet.
7. Haftung des Krone-Post und der Vermittlungsstelle
7.1 Die vertragliche Haftung des Krone-Post für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich
der Schäden wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Beherbergungspreis beschränkt. Dies gilt, soweit ein Schaden des Gastes
vom Krone-Post weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder ein dem Gast
entstandener Schaden allein durch das Verschulden eines Leistungsträgers herbeigeführt wurde.
7.2 Eine etwaige Gastwirtshaftung des Krone-Post für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt
durch diese Regelung unberührt.
7.3 Die Vermittlungsstelle haftet ausschließlich für eventuelle eigene Fehler von ihr und ihren
Erfüllungsgehilfen bei der Vermittlung (z.B. Weitergabe falscher Daten, Unterlassen der
Weitergabe wichtiger Informationen). Für die Erbringung der gebuchten
Leistung selbst und eventuelle Mängel in der Leistungserbringung haftet ausschließlich der Krone-Post.
8. An- und Abreisezeiten
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht die gebuchte Unterkunft ab 16 Uhr des Anreisetages
zur Verfügung.
8.2 Bei einer Ankunft nach diesem Zeitpunkt ist der Gast verpflichtet, den Krone-Post hiervon rechtzeitig
zu unterrichten. Unterbleibt dies, ist der Krone-Post berechtigt, die Unterkunft bei einer einzelnen
Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin, bei mehr als einer
Übernachtung am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig zu belegen.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Unterkunft am Abreisetag bitte bis 10 Uhr zu
räumen.
9. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Der Gast kann den Krone-Post nur an dessen Betriebsort verklagen.
10.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Krone-Post und Gästen, die keinen
allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.3 Ansonsten ist für Klagen des Krone-Post gegen den Gast der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es
sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Krone-Post maßgebend.